Corona-Update

Stand 03. April 2022

Seit 03.04.2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung (CoronaVO BW vom 01.04.2022 sowie CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 01.04.2022). Damit entfällt der Großteil der bisher geltenden Corona-Regeln für die Amateurmusik. Hygienekonzepte sind für Proben und Veranstaltungen nicht mehr vorgeschrieben. Es gibt aktuell weder für Proben noch für Veranstaltungen Zutrittsbeschränkungen (z.B. 3G) und auch eine Erfassung der Kontaktdaten aller Teilnehmenden ist nicht erforderlich. Eine Maskenpflicht gibt es nur noch in wenigen Bereichen (z.B. im ÖPNV und Arzt- und Zahnarztpraxen). Sonst wird das Tragen von Masken nur noch empfohlen:

„Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.“ (Zitat aus der Verordnung)

Für alle Personen mit typischen COVID-19 Symptomen oder positiv getesteten Personen gilt weiterhin ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

 

Übergangsregelung bis 02. April 2022

Auf Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes und der neuen CoronaVO des Landes wurde auch die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst bzw. geändert und ist am 19. März 2022 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Regeln für die Amateurmusik:

Allgemein

  • Mit der neuen CoronaVO des Landes gehört das bisherige Stufensystem der Vergangenheit an. Die Regelungen der neuen Corona-Verordnung gelten unabhängig von der der 7-Tage-Inzidenz bei SARS-CoV-2-Neuinfektionen und der Hospitalisierungsrate.
  • Die neue CoronaVO enthält keine Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen bei Veranstaltungen und Zusammenkünften mehr.
  • Die allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr gilt weiterhin. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Auch die Regelungen betreffend der Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben bestehen.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten. Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche) wird fortgeführt.
  • Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt bestehen.

 

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